Rechtliches

  • Böllerpulver unterliegt in Deutschland dem Sprengstoffgesetz.
  • In Deutschland muss der Schütze demnach Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27 SprengG sein. Voraussetzung dafür ist die erfolgreiche Teilnahme an einem entsprechenden Lehrgang mit einer Prüfung gemäß § 32 1.SprengV. Zu diesen Lehrgängen werden nur Personen zugelassen, die gemäß § 34 1.SprengV eine sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung vorlegen, die, abhängig von den jeweiligen behördlichen Zuständigkeiten, z. B. vom Landratsamt oder vom Gewerbeaufsichtsamt ausgestellt wird.
  • Für jeden einzelnen Böller muss zusätzlich eine Beschussbescheinigung des Beschussamtes vorliegen. Die Böllergeräte müssen turnusmäßig alle fünf Jahre dem Beschussamt zur Nachprüfung (§ 6 BeschussV) vorgeführt werden.
  • Jedes Böllerschiessen ist der zuständigen Polizeidienstelle rechtzeitig (48 Std. vorher) anzuzeigen. Ebenfalls ist die Gemeinde/Stadt vor dem Schießen zu verständigen, da sie zwar das Böllerschießen nicht mehr genehmigen muss, aber trotzdem ein Vetorecht im Hinblick auf zeitliche oderauch örtliche Abläufe hat (z.B. kann das Schießen während des Gottesdienstes oder neben dem Kindergarten, Altenheim bzw. Krankenhaus untersagt werden).